SATZUNG des Vereins "Bürgerinitiative Scharmützelsee (BISS)"

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen "Bürgerinitiative Scharmützelsee"

 

- nachfolgend BISS genannt -

 

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V..

 

BISS hat ihren Sitz in Bad Saarow. BISS ist parteipolitisch neutral.

 

§ 2 Aufgaben

 

BISS hat es sich zur Aufgabe gesetzt, für den Erhalt der gewachsenen Erholungslandschaft um den Scharmützelsee und andere Brandenburgische Seen einzutreten. Ihr Ziel ist es, Mensch und Natur in Einklang zu bringen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden eine Verwaltungspraxis zu entwickeln, die einseitige Auslegungen natur- und wasserrechtlicher sowie sonstiger planungsrechtlicher Bestimmungen zu Lasten der Menschen verhindert.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit - Organisation von öffentlichen Veranstaltungen, Publikationen, Pressearbeit - und die Beratung der Mitglieder, soweit sie im Bereich der Seen- und der Uferzonen von behördlichen Maßnahmen betroffen sind. BISS arbeitet auch mit Behörden zur Herbeiführung einer bürgerfreundlichen und bürgernahen Verwaltung zusammen.

 

Die Tätigkeit von BISS ist nicht auf Erwerb oder Erzielung eines Gewinns abgestellt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, vielmehr ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied der BISS kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die ihren Beitritt gegenüber dem Vorstand erklärt. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche, an den Vorstand erichtete Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

§ 5 Mitgliedsbeitag

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 7 Organe

 

Organe der BISS sind
a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

Als weiteres Organ kann aufgrund mit einfacher Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung ein Beirat eingerichtet werden. Dessen Zusammensetzung und Befugnisse richten sich nach § 12 der Satzung.

 

§ 8 Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem bzw. der 1. und 2. Vorsitzenden, dem bzw. der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in.

 

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neu-oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten ihre Barauslagen ersetzt.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt

 

a) die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gemeinschaftlich.
b) die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber der Verwaltung, der Öffentlichkeit und (sonstigen) politischen Institutionen;
c) die Berufung von Mitgliedern für bestimmte Aufgaben;
d) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
e) die Erstattung der Tätigkeits- und Geschäftsberichte;

f) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 

Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes genügt die Anwesenheit von dreien seiner Mitglieder, unter denen sich der bzw. die 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende befinden muss. Eine zweite mit derselben Tagesordnung anberaumte Sitzung des Vorstandes ist in jedem Falle beschlussfähig.

 

Eine Ladungsfrist von mindestens einer Woche ist dabei einzuhalten. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den ersten Vorsitzenden: Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres (spätestens am 31.01.) und bei besonderem Bedarf findet eine Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen. Wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung fordern, hat der Vorstand diese einzuberufen.

 

Die Einladung zu der Mitgliederversammlung muss spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen.

 

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem bzw. der 1. oder 2. Vorsitzenden.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl der Mitglieder von Vorstand und ggf. des Beirats
b) Beschlussfassung über die Einsetzung eines Beirats
c) die Entgegennahme der Tätigkeits- und Geschäftsberichte, Diskussion über künftige Aufgaben
d) die Beschlussfassung über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstandes
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von jeweils zwei Jahren
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
g) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Auflösung der BISS sowie über die dann

erforderliche Verwendung des Vermögens..

 

§ 11 Beschlussfassung

 

Die Beschlüsse werden - soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Juristische Personen werden durch einen stimmberechtigten Beauftragten vertreten.. Über die Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die der/die Schriftführer/in und der/die 1. Vorsitzende zu unterzeichnen haben.

 

§ 12 Der Beirat

 

Der Beirat wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung eingesetzt.

 

Er besteht aus mindestens drei. höchstens fünf Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für eine von dieser zu bestimmenden Zeit gewählt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind auch Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind. Vorstandsmitglieder können nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein.

 

Der Beirat hat die Aufgabe. den Vorstand in wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.

 

Der Beirat wird von dem oder der 1. Vorsitzenden. im Verhinderungsfall von dem oder der 2.Vorsitzenden des Vereins fernmündlich oder telegrafisch mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden. wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben. berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

 

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes haben das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Dieser ist verpflichtet, sie der Mitgliederversammlung vorzulegen.

 

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln aller in der Versammlung anwesenden Mitglieder.

 

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung vorschlagen.

 

§ 14 Auflösung

 

Die Auflösung der BISS erfolgt auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, die mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einzuberufen ist.

 

Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder gefasst werden.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Saarow, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes Brandenburg zu verwenden hat.

 

§ 15 Übergangsvorschrift

 

Sofern von dem Registergericht Teile der Satzung beanstandet werden, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung durch einstimmig gefassten Beschluss abzuändern.

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

1. Änderung der Vereinssatzung zur Erlangung der Gemeinnützigkeit, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 01.Februar 2009.
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